5.
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Die Firma
W. Krohn wird die von ihr nach ihrem Verfahren geräumten Flächen
den zuständigen VN-Behörden und den mosambikanischen Behörden
zur Abnahme der "Minenfreiheit"
vorstellen und vorab hierüber die deutsche Botschaft in Maputo informieren.
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6.
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Herr
Walter Krohn führt den Einsatz seines Minenräumverfahrens
in Mosambik eigenverantwortlich
durch. Er untersteht hierbei den Weisungen
des Auswärtigen Amtes,
vertreten durch die Deutsche Botschaft in Maputo und folgt in
Abstimmung mit der Deutschen Botschaft in Maputo den Vorgaben
der zuständigen VN-Behörden in Mosambik.
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7.
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Das
Auswärtige Amt, vertreten durch seine Botschaft in Maputo, unterstützt
die Firma W. Krohn bei der Durchführung der Mnenräumung in Mosambik.
Sie unterstützt insbesondere die Firma W. Krohn gegenüber den
mosambikanischen Behörden und gegenüber den zuständigen Organen
der Vereinten Nationen.
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8.
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Die Bundesregierung unterstützt
den Einsatz des "Krohnschen Minenräumverfahrens" durch
die Bereitstellung von Bundeswehrgerät gemäß beiliegender Aufstellung
(Anlage 1)
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9.
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Zur Vorbereitung der Maßnahmen
erhält die Firma W. Krohn bei Vertragsabschluß eine Zahlung
von DM 450.000,-.
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Die Restzahlung erfolgt in zwei Raten, die erste Rate in der
zwölften Projekwoche, die zweite Rate in der achtzehnten Projektwoche.
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10.
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Das
Auswärtige Amt übernimmt die Kosten gemäß Ziffer 2.1 des Angebots
der Firma W. Krohn vom 24.05.1995 (Leistung gemäß Punkt 1.1
e bis 1.2 zu 50 Prozent sowie gemäß Punkt 1.3 und 1.4).
(Original enthält Datumstippfehler
14.05.1995)
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Die Leistung der Minenräumung Punkt
1.5 wird jeweils aufgrund
der nachweisbar von den Vereinten Nationen als minenfrei anerkannten,
tatsächlich geräumten Flächen bezahlt.
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